Friedhofsordnung
Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde St.-Nikolai-Thomas
vom 01. April 1993 und Nachtrag vom 23.08.1994
Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe bettet.
Der kirchliche Friedhof ist als Bestattungsort immer auch zugleich Glaubenszeugnis. Er ist die Stätte der Toten, die zur letzten Ruhe bestattet sind. An seiner Gestalt wird sichtbar, inwieweit ihrer in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis christlicher Glaube lebendig ist. Gestaltung und Pflege des Friedhofs erfordern daher besondere Sorgfalt.
Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Richtung.
Die evangelisch-lutherische Kirchgemeinde St. Nikolai/Thomas erlässt aufgrund von § 13 Absatz 2, Buchstabe i der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) folgende Friedhofsordnung:
I. Allgemeines
§ 1 – Leitung und Verwaltung des Friedhofes
1) Der Friedhof in Chemnitz steht im Eigentum des Kirchenlehns St. Nikolai/Thomas. Träger ist die Evangelisch-Lutherische St. Nikolai/Thomas Kirchgemeinde.
2) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.
3) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Bezirkskirchenamt Chemnitz I, Agricolastr. 33, 9005 Chemnitz.
§ 2 – Benutzung des Friedhofes
1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen St. Nikolai/Thomas Kirchgemeinde und sonstiger Personen, die bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen.
2) Ferner werden auf ihm mit Zustimmung des Friedhofsträgers bestattet:
a) Angehörige anderer evangelischer Kirchgemeinden,
b) Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen.
3) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.
3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
§ 4 – Beratung
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger/ Friedhofsverwaltung wenden.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:
a) in den Monaten März bis Oktober von 7:00 Uhr bis Sonnenuntergang
b) in den Monaten November bis Februar von 8:00 bis Sonnenuntergang
3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
5) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren – Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen,
k) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten,
6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 6 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofs-träger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt.
2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
3) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerkerrolle eingetragen sein.
4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.
5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz I genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.
6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
7) Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
8) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrages hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes zu reinigen.
12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsverwaltung.
13) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen.
§ 7 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.
II. Bestattungen und Feiern
A. Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8 – Bestattungen
1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.
2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.
4) Stille Bestattungen dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen werden.
§ 9 – Anmeldung der Bestattung
Die Bestattung ist bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden. Wird die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungs-recht nachzuweisen.
§ 10 – Leichenhallen
1) Die Leichenkammern dienen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Die Kammern/Hallen und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet und geschlossen werden.
2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
3) Die Grunddekoration der Leichenkammern/-hallen besorgt der Friedhofsträger.
§ 11 – Feierhalle/ Friedhofskapelle
1) Die Feierhalle/ Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle durch andere christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören.
3) Die Benutzung der Feierhalle/ Friedhofskapelle durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.
4) Die Benutzung der Feierhalle/ Friedhofskapelle wird nicht gestattet, wenn gesundheitsaufsichtliche Bedenken entgegenstehen.
5) Die Grunddekoration der Feierhalle/ Friedhofskapelle besorgt der Friedhofs-träger.
§ 12 – Andere Bestattungsfeiern am Grabe
1) Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften am Grabe sowie Ansprachen am Grabe bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
2) Kränze dürfen mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht widerchristlichen Inhalts sind, nach Abschluss der Bestattungsfeier am Grabe niedergelegt werden.
3) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts tragen. Anderenfalls werden die Schleifen entfernt.
§ 13 – Musikalische Darbietungen
1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung des Pfarrers, im Falle des § 12 die des Friedhofsträgers einzuholen.
2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
B. Bestattungsbestimmungen zu Grabstätten
§ 14 – Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie 20 Jahre.
§ 15 – Grabgewölbe
1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern ist nicht statthaft.
2) In vorhandene – baulich intakte Grüfte – dürfen Urnen beigesetzt werden; Särge, sofern keine hygienische Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im übrigen gilt § 27 entsprechend.
§ 16 – Ausheben der Gräber
1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger ausgehoben und wieder zugefüllt.
2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.
3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein.
§ 17 – Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht gestattet.
3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichname vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren.
§ 18 – Umbettungen
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2) Umbettungen von Leichnamen und Urnen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers sowie der zuständigen Ordnungsbehörde; bei Erdbestattungen zusätzlich des Gesundheitsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/ Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt.
5) Der Antragsteller hat für die Kosten bzw. Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an den Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.
8) Leichname/ Särge und Aschen/ Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
§ 19 – Särge und Urnen
1) Särge sollen höchstens 2,10 m lang sein, und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
2) Särge müssen gegen das Durchsickern von Leichenflüssigkeit gesichert und genügend fest gearbeitet sein. Das Verwenden von Särgen, Sargausstattungen, Sargwäsche und Sargabdichtung aus nicht verrottbaren Stoffen (z.B. aus PVC und PE) ist nicht gestattet, ebenso Särge und Ausstattungen, die in der Erde bis Ablauf der Ruhezeit nicht zerfallen.
3) Die Urnenkapsel muss aus zersetzbarem Material sein, die Überurne bei oberirdischer Aschenbeisetzung ebenfalls. Bei oberirdischer Aschenbeisetzung sind Überurnen aus Kunststoff nicht zulässig.
III. Grabstätten
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 20 – Vergabebestimmungen
1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein Eigentum an der Grabstätte.
2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.
3) Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten für Leichenbestattungen,
b) Reihengrabstätten für Aschenbestattungen
c) Wahlgrabstätten für Leichenbestattungen,
d) Wahlgrabstätten für Aschenbestattungen,
e) Urnengemeinschaftsanlage
4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung, insbesondere der erlassenen Gestaltungsvorschriften (§§ 36 – 40).
5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege von Grabstätten.
6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.
8) Die vorhandenen Erbstellen können bis maximal 20 Jahre vor dem Auslaufen der Lösefrist belegt werden. Nach Ablauf der Frist können die Erbstellen als Lösestellen weiter genutzt werden.
§ 21 – Herrichten, Instandhalten und Abräumen der Grabstätten
1) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit Ablauf des Nutzungsrechtes.
2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nach Ablauf der Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) bzw. der Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) die Grabstätte zu beräumen.
3) Das Anlegen, Herrichten und jede wesentliche Änderung der Grabstätte muss auf Feldern mit allgemeinen Vorschriften nach § 33 Abs. 2 auf Feldern mit zusätzlichen Vorschriften nach § 39 erfolgen.
4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis sechs Monate unbeachtet, wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Reihengrabstätte abgeräumt. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder es wird wie bei der Reihengrabstätten verfahren.
6) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dieses zum Erfüllen des Friedhofszwecks erforderlich ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck, ferner bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Steckvasen und Markierungszeichen.
§ 22 – Grabpflegevereinbarungen
Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines zu berechnenden Geldbetrages die Verpflichtung übernehmen, für die Grabpflege längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten Umfang zu sorgen. Die Pflege wird eingeschränkt oder eingestellt, wenn der Geldbetrag ohne Verschulden der Verpflichteten verbraucht ist.
§ 23 – Versicherungstechnische Mindestanforderung an Grabmale
1) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen beträgt die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,70 m Höhe 12 cm, über 0,70 m bis 1,00 m Höhe 14 cm und über 1,00 m Höhe 18 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m ist die Standsicherheit statisch nachzuweisen. Grabmale, die die geforderte Mindeststärke unterschreiten, werden vom Friedhofsträger aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kosten des Nutzungsberechtigten wieder entfernt.
2) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.
§ 24 – Genehmigungspflicht für Grabmale und bauliche Anlagen
1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Antragsberechtigt ist allein der Nutzungsberechtigte.
2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessung und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 mit den unter 2a) genannten Angaben.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
3) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zu Abänderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Nach Ablauf der Frist kann das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt werden.
4) Die Bildhauer und Steinmetze haben nach den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks die Grabmale und baulichen Anlagen zu errichten und zu fundamentieren.
5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen, rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.
8) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung bzw. Beisetzung verwendet werden.
9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
10) Bei Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Dei Aufstellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger.
§ 25 – Instandhaltung der Grabmale und baulichen Anlagen
1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgeht.
3) Der Friedhofsträger ist verpflichtet, nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale/Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit zu prüfen bzw. überprüfen zu lassen.
4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungs-berechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder deren Teile nach Ablauf von drei Monaten von der Grabstelle zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
5) Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungs-berechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) sofort treffen.
§ 26 – Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen sowie Grabstätten oder Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers.
Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Sondergenehmigung des Bezirkskirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine(r) andere(n) Stelle verlegt bzw. aufgestellt werden.
§ 27 – Entfernen von Grabmalen
1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, deren Fundamente und sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.
B. Reihengrabstätten
§ 28 – Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a) Leichenbestattung:
Verstorbene bis 5 Jahre
Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Höhe bis 15 cm
Verstorbene über 5 Jahre
Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,75 m, Höhe bis 15 cm
Maße auf alten Grabfeldern werden davon nicht berührt.
b) Aschenbestattung
3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.
4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
5) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit bzw. das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
C. Wahlgrabstätten
§ 29 – Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In besonders begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
2) Die einzelne Wahlgrabstätte ist 2,50 m lang und 1,25 m breit.
Maße auf alten Grabfeldern werden davon nicht berührt.
a) Aschenbestattung
Einzelstelle für zwei Urnen:
Größe der Grabstätte: Länge 1.00 m, Breite 0,80 m
Doppelstelle für vier Urnen:
Größe der Grabstätte: Länge 2.50 m, Breite 1,25 m
Maße auf alten Grabfeldern werden davon nicht berührt.
3) Wahlgrabstätten werden vergeben als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur ein Leichnam bestattet werden. In einer mit einem Leichnam belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.
4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird.
5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.
6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger sechs Monate vor Ablauf der Nutzungszeit durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.
Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
7) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Beerdigung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich ist.
9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten für Leichenbestattung im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume kann durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, da zur Gewährleistung der Standsicherheit von Bäumen nach DIN 18920 verfahren werden muss.
10) Ein Nutzungsrecht kann auch erworben werden an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalschutzbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungs-berechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.
11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet in diesem Fall nicht statt.
§ 30 – Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 29 Absatz 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich.
2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
3) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere als im § 29 Absatz 4 genannte Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.
4) der Rechtsnachfolger hat dem Friedhofsträger den Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 31 – Alte Rechte
1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
2) Vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Abs. 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahren nach Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung und vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
§ 33 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Grabfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.
2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibet. Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem Zustand 1,5 m nicht überschreiten.
§ 35 – Grabmalgrößenfestlegung
1) Die Maßbegrenzungen gelten auch für Holz und Metall, ausgenommen die Mindeststärke. Breit gelagerte Steine sind nicht möglich.
max. Raummaß
cbm
Mindeststärke
m
max. Breite
m
max. Höhe = maximale Länge bei liegenden Grabmalen
m
1) Steingrabmal für einstellige Urnengrabstätten (stehend) bis 1 qm in Abt. UA/UD/UX
0,05
0,18
0,35
0,70
2) Steingrabmal für Doppelurnenwahlgrabstätten
(stehend oder liegend) über 1 qm Grabfläche
0,06
0,18
0,40
1,30
3) Steingrabmal für Reihengrab- und einstelliges Wahlgrab für Erdbestattungen (stehend oder liegend)auch Doppelwahlgrabstätte
0,075
0,18
0,45
1,30
4) Steingrabmal für zweistellige Wahlgräber für Erdbestattungen (stehend) nur in Abt. E und evtl. Erbstellen
0,130
0,20
0,55
1,85
Kreuzförmige Grabmale können die Breite um 20% überschreiten, wenn das vorgesehene Raummaß eingehalten wird.
Das Raummaß darf durch ein weiteres Grabmal nicht überschritten werden.
Rechenbeispiele
zu 1) 0,05 / 0,18 1,30m hoch, dann 0,21m breit
zu 2) 0,06 / 0,18 1,30m hoch, dann 0,26m breit
zu 3) 0,075 / 0,18 0,45m breit, dann 0,92m hoch
zu 4) 0,130 / 0,20 1,85m hoch, dann 0,35m breit
§ 36 – Material, Form und Bearbeitung
1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
2) Die Form des Grabmales muss dem Material gerecht sein, einfach und ausgewogen. Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist konsequent auszubilden.
3) Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussage, Breitsteine sowie Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue sowie weiße und schwarze Grabmale sind grundsätzlich zu vermeiden.
4) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
5) Die Grabmale müssen allseitig und gleichwertig sowie dem Material gemäß bearbeitet sein. Sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
6) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente, die ihrerseits nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
7) Flächen dürfen keine Umrandung haben.
8) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, Porzellan, Aluminium etc.
9) Die landeskirchliche Richtlinie zur Grabmalgestaltung vom 15. September 1992 (Anlage 1) ist Bestandteil dieser Friedhofsordnung.
§ 37 – Schrift, Inschrift und Symbol
1) Inschriften und Symbole sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und dessen Überwindung Bezug nehmen. Die volle Nennung des Namens in der Reihenfolge Vorname, Familienname ist erforderlich.
2) Es sind nur vertieft eingearbeitete Schriften (60-Grad-Schrift) oder plastisch erhabene zulässig. Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z. B. Bleiintarsia, Bronzeauslegung, gegossene Metallschriften (Unikate).
3) So genannte Kastenschriften (vertieft – erhabene Schriften) sowie nicht aus dem gleichen Material des Grabmals serienmäßig hergestellte Schriften, Ornamente, Symbole, Reliefs und Plastiken sind nicht zulässig.
4) Farbige Tönungen sind nur im Ausnahmefall als nicht glänzende Lasur möglich, wobei der Farbton der Tonskala des Steines entnommen werden muss. Schwarze und weiße Auslegefarbe, Gold- und Silberschriften, Ölfarben und Lackanstriche (außer Metall) sind nicht erwünscht.
5) Die landeskirchliche Richtlinie zur Grabmalgestaltung vom 15. September 1992 (Anlage 1) ist Bestandteil dieser Friedhofsordnung.
6) Finden in den Abteilungen N, X und Z Neubelegungen statt, kommen zusätzliche Gestaltungsvorschriften zur Anwendung.
§ 38 – Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
1) Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von der Grabkante haben.
2) Für die Aufstellung des Grabmales eignet sich auf Gräbern für Erdbestattung in Abhängigkeit von der Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der Regel das „Kopfende“. Auf Gräbern für Urnenbeisetzungen ist die zentrale Aufstellung auf der quadratischen Grabfläche zwingend, da die Urne ihrer Zweckbestimmung nach auf senkrechte Achse gearbeitet ist und senkrecht in den Boden versenkt wird.
§ 39 – Grabstättengestaltung
1) Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden ausdauernden und standortgemäßen Stauden und/oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht wesentlich überschreiten dürfen.
2) Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen, sind der Charakter des Friedhofes und des Grabfeldes, die vorherrschenden Lichtverhältnisse, die Gestaltung des Grabmales und der Personenbezug.
3) Bei einer Grabbepflanzung mit Personenbezug werden statt der Wechselbepflanzung Einzelpflanzen in die bodendeckende Grundbepflanzung eingebracht. Diese sollen zu bestimmten Zeiten, z. B. Geburtstag, Todestag, Hochzeitstag des Verstorbenen, das Grab in besonderer Weise schmücken.
4) Besteht hingegen der Wunsch nach Wechselbepflanzung, kann in die Grundbepflanzung ein bis zu 10 % der Gesamtfläche einnehmender, stets symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich, zu Akzentsetzung vorgesehen werden.
5) Die Ablage von Schnittblumen erfolgt in bodenbündig eingelassene Steckvasen.
6) Der Abschluss der Grabstätten gegen den Weg wird – soweit funktionell erforderlich – von dem Friedhofsträger aus einheitlichem Material bodenbündig gesetzt. Das gilt auch für die seitliche Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten.
7) Nicht gestattet auf der Grabstätte sind:
a) das Aufstellen von Pflanzschalen, -kübeln und -kästen sowie von zusätzlichem Grabschmuck aus nicht verrottbarem Material,
b) das Aufbewahren von Gefäßen, Geräten u. a.,
c) das Verwenden von Einmachgläsern, Blechdosen und dergleichen als Vasen,
d) das Aufstellen von Rankgerüsten, Gittern, Pergolen und ähnlichen Baulichkeiten sowie von Sitzgelegenheiten,
e) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Folien und anderen den Boden verdichtenden Materialien sowie mit Torf oder nur mit Erde und ohne Bepflanzung,
f) Kies und Splitt gleich welcher Form sind grundsätzlich zu vermeiden,
g) die Verwendung von gefärbter Erde,
h) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Pflanzen, Holz, Metall, Glas, Kunststoff usw. sowie die Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken oder Platten u. ä.
i) Einfassungen aus Stein, Steinersatz und Kunststein sind grundsätzlich zu vermeiden.
8) Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher als 25 cm sein.
9) Die landeskirchliche Richtlinie zur Grabgestaltung vom 15. September 1992 (Anlage 2) ist Bestandteil dieser Friedhofsordnung.
IV. Schlußbestimmungen
§ 40 – Zuwiderhandlungen
1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13 und 21 Abs. 6 bis 9 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls durch den Friedhofsträger wegen Hausfriedensbruches bzw. wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung zur Anzeige gebracht werden.
2) Bei Verstößen gegen §§ 33 Abs. 1, 35, 36, 37 wird nach § 24 Abs. 3 verfahren.
3) Bei Verstoß gegen §§ 33 Abs. 2 und 39 wird nach § 21 Abs. 5 verfahren.
§ 41 – Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
§ 42 – Öffentliche Bekanntmachung
1) Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen und aller Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
§ 43 – Inkrafttreten
1)Diese vom Evangelisch-Lutherischen Bezirkskirchenamt Chemnitz am 17.01.1994 bestätigte Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung vom 14.06.1977 außer Kraft.
Chemnitz, den 01.04.1993
Der Friedhofsträger
Anlage 1
Landeskirchliche Richtlinien zur Grabmalgestaltung in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften vom 15. September 1992
Der Friedhof als öffentliche und gemeinschaftliche Anlage verlangt, dass seine Einzelelemente, also auch die Grabmale, sich in ein Gesamtkonzept einfügen. Mit dem Grabmal soll des Verstorbenen gedacht werden. Das Grabmal im Sinne des “Denk-mal-(nach)” wird dieser ursprünglichen Funktion gerecht.
1. Grabmalgenehmigung
Jedes Grabmal muss vor seiner Errichtung durch den Kirchenvorstand genehmigt werden. Die Genehmigung von Grabmalen ist keine Formsache. Sie ist vielmehr eine wichtige Handhabe des Friedhofsträgers in seiner Verantwortung für ein gutes, der Würde des Ortes entsprechendes Friedhofsbild. Ein verantwortlich durchgeführtes Genehmigungsverfahren ist dafür Voraussetzung.
Im Zweifels- oder Konfliktfall ist über das zuständige Bezirkskirchenamt die/der landeskirchliche Friedhofssachverständige hinzuzuziehen.
2. Material
Für die Herstellung von Grabmalen eignen sich neben Holz und Metall alle Natursteine.
Zu bevorzugen ist der in der Landschaft heimische Stein, da er mit der natürlichen Umgebung eine Einheit bildet.
Unterschieden werden die Steine in:
- Weichgesteine (z. B. Sandsein, Porphyrtuff, Muschelkalkstein)
- mittelharte Steine (z. B. Travertin, harter Sandstein, Schiefer, Marmor)
- Hartstein (z. B. Granit, Quarzporphyr. Syenit, Diabas)
3. Bearbeitung
Die Ausdruckskraft des Grabsteines hängt wesentlich von einer guten Oberflächenbearbeitung ab. Bossierte oder polierte Steinoberflächen sind nicht zulässig. Freistehende Grabmale im Grabfeld werden immer von allen Seiten erlebt. Daher muss die handwerkliche Bearbeitung und Gestaltung alle Seiten einbeziehen. Flächen dürfen keine Umrandung haben.
3.1 Flächenbearbeitung von Hartgestein
Mögliche handwerkliche Bearbeitungsgrade sind grob- bis feingespitzt / grob- bis feingestockt / grob- bis feingeriffelt / grob- bis feingeschliffen / wobei der Feinschliff der äußerst mögliche Bearbeitungsgrad ist. (Feinschliff = letzter Bearbeitungsgrad vor Mattschliff und Politur)
3.2 Flächenbearbeitung von Weichgesteinen
Mögliche Bearbeitungsgrade sind gespitzt / geflächelt / gestelzt / gekrönelt / scharriert / gebeilt / bis feingeriffelt / geschliffen.
4. Grabmalformen
Das Grabmal muss von klarer, möglichst schlichter und einfacher Form sein. Je kleiner das Grabmal ist, um so einfacher muss es der Form nach sein. Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sockellos.
4.1 Stehendes Grabmal
- Stele (ausschließlich mit symmetrischem Kopfabschluss)
- Kreuz (monolithisch gearbeitet)
4.2 Liegendes Grabmal
Liegende Grabmale müssen immer etwas in die Erde eingelassen werden. Für Erdgräber sind rechteckige Grabsteine im Längsformat mit max. 5-10% Gefälle, für Urnengräber vorzugsweise Steine mit quadratischem Grundriss vorzusehen.
4.3 Kubisches Grabmal
Kubische Grabmale eignen sich einzeln oder in kleinen Gruppen zur Auflockerung von Grabfeldern. Sie sind vor allem für Urnengräber geeignet.
4.4 Wirkung im Grabfeld
Grabfeld mit Steinen im Hochformat: ausgeglichene Raumwirkung durch Grabmale mit gut abgestimmten Grundformen (Stelen)
Grabfeld mit Steinen im Breitformat: Verlust der Raumwirkung, zufallsgeformte, asymmetrische Steine erzeugen unruhigen, unharmonischen Eindruck des Grabfeldes.
Grabmale, die nicht den vorgeschriebenen Grundformen entsprechen, sind abzulehnen, z.B. zufallsgeformte und asymmetrische Steine ohne besondere Aussage, sog. “Sofalehnen”, “Nierensteine” sowie Breitsteine.
4.5 Plastiken und sonstige Bildhauerarbeiten mit künstlerischem Gestaltungsanspruch
Ihre Genehmigung bedarf der fachlichen Beratung über das Bezirkskirchenamt.
5. Raummaße
Da Grabmale im Raum mit ihrem Volumen wirken, sind Maßordnungen und deren Einhaltung notwendig.
Unruhige Wirkung ohne Einhaltung von Raumhöhen (A) gegenüber klarer Wirkung durch geforderte Höhenwirkung (B).
Das Raummaß ist das Verhältnis von Höhe zu Breite zu Stärke; aus dem Höhenmaß leiten sich Breite und Stärke ab: je höher der Stein ist, um so schmaler müssen die Ansichtsflächen und um so breiter die Seitenflächen sein, das Volumen bleibt gleich!
eingezogene oder darüber hinausgehende Ansichtsflächenteile
Grabmalgrößenfestlegung
Die Maßbegrenzungen gelten auch für Holz und Metall, ausgenommen die Mindeststärke. Breit gelagerte Steine sind nicht möglich.
Max. Mindest- max. max. Höhe
Raummaß stärke Breite = max. Länge
bei liegenden
Grabmalen
m³ m m m 1) Steingrabmal für ein- stellige Urnengrabstätten (stehend oder liegend) 0,05 0,18 0,35 1,30 über 1m² Grabfläche
2) Steingrabmal für Urnengrabstätten (stehend oder liegend) 0,06 0,18 0,40 1,30 über 1m² Grabfläche
3) Steingrabmal für Reihengrab – und Einstelliges Wahlgrab 0,075 0,18 0,45 1,30 für Erdbestattungen (stehend oder liegend)
4) Steingrabmal für zweistellige Wahlgräber – Erdbestattung (stehend 0,13 0,20 0,55 und/oder liegend) Kreuzförmige Grabmale können die Breite um 20% überschreiten, wenn das vorgesehene Raummaß eingehalten wird.
Das Raummaß darf durch ein weiteres Grabmal nicht überschritten werden.
Rechenbeispiele zu 1) 0,05 / 0,18 1,30m hoch, dann 0,21m breit zu 2) 0,06 / 0,18 1,30m hoch, dann 0,26m breit zu3) 0,075 / 0,18 0,45m breit, dann 0,92m hoch zu 4) 0,130 / 0,20 1,85m hoch, dann 0,35m breit
6. Stellung des Grabmals auf der Grabstätte Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich auf Gräbern für Erdbestattung in Abhängigkeit von der Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der Regel das “Kopfende”. Auf Gräbern für Urnenbeisetzungen ist die zentrale Aufstellung auf der quadratischen Grabfläche zwingend, da die Urne ihrer Zweckbestimmung nach auf senkrechte Achse gearbeitet ist und senkrecht in den Boden versenkt wird.
7. Fundamente
Jedes Grabmal muss ein sowohl seinen Dimensionen als auch den Bodenverhältnissen entsprechendes tragfähiges Fundament haben und mit diesem fest verdübelt sein. Fundamente dürfen nicht sichtbar erscheinen, der Bewuchs muss bis unmittelbar an das Grabmal möglich bleiben.
8. Schrift
8.1 Inschrift
Inschriften sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und seine Überwindung Bezug nehmen. Die Erinnerung an den Verstorbenen kann durch die Nennung des vollen Namens, der Geburts- und Sterbedaten, evtl. durch Geburts- und Sterbeort ergänzt, bewahrt werden. Darüber hinaus kann ein sinnvolles Schriftbild, z.B. Bibelwort oder Dichterwort von allgemeiner Gültigkeit, persönlichen Bezug haben und zugleich Hilfe für den Angehörigen sein, den Schmerz der Trennung zu überwinden. Von überflüssigen Formulierungen wie “hier ruht”, “Ruhestätte”, “Familiengrabstätte”, “Elterngrab”, “Ruhe sanft”, “Unvergessen”, “In ewiger Verehrung”, “Auf Wiedersehen”, u. ä. ; von eigentumsbezogener Anrede wie “Mein lieber…”, “Unser…”, Verwandtschaftsbezeichnungen und von Kosenamen auf Grabmalen ist abzusehen.
8.2 Schrifttechnik
– vertieft eingearbeitete Schrift
Für alle Gesteinsarten geeignet. Bei liegenden Steinen vorzugsweise für Weichgestein anzuwenden.
– erhabene Schrift
Buchstabe selbst bleibt stehen, die gesamte übrige Fläche wird abgetragen (keine sog. Kastenschrift!)
Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z.B. Bleiintarsia, Bronzeauslegung.
Grabinschriften aus aufmontierbaren, vorgefertigten Buchstaben mit rein technisch-industriellem Charakter sind abzulehnen.
8.3 Schriftgröße
Wichtig für eine gute Lesbarkeit der Schrift ist, dass diese genügend tief oder erhaben gearbeitet wird. Grundsätzlich ist die Schrift unaufdringlich zu halten, da ein Grabmal kein Plakat ist.
8.4 Schriftfarbe
Bei fachmännisch gehauener Schrift kann durch die dadurch entstehende eigene Schattenwirkung auf farbige Tönungen verzichtet werden. Im Sonderfall, z.B. bei hellem Lausitzer Granit, kann mit einer nichtglänzenden Lasur nachgeholfen werden, deren Farbton der Tonskala des Steines entnommen sein muss. Schwarze und weiße Auslegefarbe sowie Gold- und Silberschriften sind auszuschließen.
9. Schriftarten
Aus dem Spektrum möglicher Schriften (von der römischen Kapitalschrift bis zur Grotesk) sind auf Grund ihrer guten Lesbarkeit folgende Schriften vorzugsweise anzuwenden:
10. Sinnzeichen und Sinnbilder
Viele Begriffe sind durch Sinnzeichen bzw. Sinnbilder in eine knappe allgemeinverständliche Form gebracht und können Texte ersetzen. Sie müssen jedoch friedhofswürdig sein, Beziehungen zum Toten haben und sinnvoll mit der Aussage des Grabmales übereinstimmen.
Sinnzeichen, Sinnbilder können wie Inschriften vertieft oder erhaben gehauen oder in Metall gestaltet werden.
Zu den bekannten Symbolen auf Grabdenkmalen gehören vor allem die christlichen Sinnzeichen wie Kreuz, Christusmonogramm, Gottes- und Weltzeichen; aber auch Sinnbilder aus dem Tier-, Pflanzen- und Gegenstandsbereich sowie Beruft- und Handwerkszeichen.
Beispielsweise:
Anlage 2
Landeskirchliche Richtlinie zur Grabstättengestaltung in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften vom 15. September 1992
Rechtsverhältnisse
Sämtliche Grabstätten sind Eigentum des Kirchenlehns. Derjenige, der eine Grabstätte löst, hat nur Rechte nach der Friedhofsordnung. Über die Vergabe eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte wird dem Nutzungsberechtigten eine schriftliche Bestätigung ausgestellt.
Grabbepflanzung
Alle Grabstätten sind in einer der Würde des kirchlichen Friedhofs entsprechenden Weise gärtnerisch anzulegen, zu unterhalten und zu pflegen. Auf Friedhöfen ohne Bestattungspflicht und für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften trifft der Friedhofsträger hierzu verbindliche Festlegungen in der Friedhofsordnung.
Die Gräber sind mit bodendeckenden, ausdauernden und standortgemäßen Stauden gemäß den beigefügten Pflanzenlisten zu bepflanzen. Das Offenhalten des Bodens, das Bekiesen oder Besplitten von Grabstätten, die vielerorts übliche Wechselbepflanzung und die Verwendung von für Grabbepflanzungen oder den jeweiligen Standort ungeeigneten Pflanzen machen die Grabpflege aufwendig. Durch die Bepflanzung wird der Boden vor Abschwemmung, Austrocknung und Verdichtung geschützt. Das Grabmal wird auf Grund umgebender Bepflanzung auch im Basisbereich sauber gehalten.
Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen können, sind
- der Charakter des Friedhofs und seine Lage
- die vorherrschenden Lichtverhältnisse
- die Gestaltung des Grabmals (Höhe, Form, Bearbeitung, Schriftbild)
- der Bezug zur Person des Verstorbenen
Je besser den Pflanzen die gegebenen Standortverhältnisse zusagen, um so geringer wird der anfallende Pflegeaufwand sein! Je mehr Pflanzenarten sich auf der relativ kleinen Fläche der Grabstätte befinden, um so eher springt das Auge von Motiv zu Motiv. Dem Betrachter ist es erschwert, Ruhe zu finden zum Gedenken, Meditieren, Beten. Weniger ist mehr! Buntheit nimmt den Blick für das Einzelne und stört die Gesamtanlage. Die Pflanzen sollen aufeinander abgestimmt werden hinsichtlich Wuchshöhe, -form, Blatt- und Blütenfarbe, Blühzeiten, etc.
Hochwachsende Pflanzen zergliedern den Raum des Grabfeldes, schaffen Unruhe. Sie verdecken das Grabmal, sie verunklaren die Form und bilden eine unerwünschte Konkurrenz zum aufrechten Grabzeichen. Auf der Grabstelle sind sie daher unangebracht.
Zu bestimmten Zeiten, z.B. Geburtstag, Hochzeitstag, Todestag sollen blühende, fruchttragende oder sich durch besondere Laubfärbung auszeichnende Einzelpflanzen aus der Grundbepflanzung hervortreten – siehe Pflanzenliste – . Besteht dagegen der Wunsch nach jahreszeitlicher Wechselbepflanzung, ist in der Grundbepflanzung ein kleiner symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich dafür auszusparen.
Grabeinfassung
Individuelle über Terrain stehende Einfassungen von Grabstätten sind Ausdruck des Eigentumdenkens. Da an Grabstätten kein Eigentum erworben werden kann und da auf einer wie empfohlen bepflanzten Grabstätte allein durch die Wurzeln der kriechenden Stauden und Gehölze das Erdreich zusammengehalten wird, sind derartige Einfassungen überflüssig.
Sonstige Grabausstattungen:
Die Verwendung von Kies, Splitt, Platten o.ä. Material zur Abdeckung der Grabflächen ist aus funktionellen Gründen nicht gestattet. Sie führt zur Versiegelung des Bodens, verhindert dessen Durchlüftung und kann bei Leichen den Verwesungsprozess verzögern sogar verhindern.
Die Ablage von Schnittblumen erfolgt in bodenbündig ins Erdreich bzw. in die Pflanzung eingelassene Steckvasen. So ergibt sich immer ein aufgeräumtes Bild, auch wenn zeitweise kein Blumenstrauß ihrer bedarf.
Da die in unserem Klimabereich für Grabbepflanzungen geeigneten Stauden und Gehölze genügend winterhart sind, erübrigt sich eine Reisigabdeckung. Sie ist ohne Sinn und aus ökologischen und betriebswirtschaftlichen Gründen zu unterlassen.
Auf das Schmücken des Grabes mit Kunststoffartikeln (Plastikblumen, – kränzen und unverrottbaren Unterlagen) wird bewusst verzichtet.
Die Staude, eine Alternative zur Sommerblume als Grabbepflanzung
(“Auszug aus Friedhof und Denkmal” Nr. 2/3 Juni 1987 von F. W. Mayer)
Bestimmte niedrige Stauden, auch einige Gehölzarten, haben die Eigenschaft, Pflanzenteppiche zu bilden und somit die Oberfläche des Grabes zu schützen, die Erde zusammenzuhalten und ein zu rasches Austrocknen zu verhindern. Andere niedrige Stauden. Zwiebel- und Knollenpflanzen finden in einem solcherart geschützten Boden ideale Lebensbedingungen.
Die Bepflanzung ist so zusammenzustellen, dass eine bodendeckende Pflanzenart, die teppichartig das ganze Grab überzieht, in der Blüte abwechselt mit dauerhaften Einzelpflanzen, z.B. Stauden, die je nach ihrer spezifischen Wuchs- und Ausbreitungsform vereinzelt, in losen Gruppen oder auch dichteren Nestern in diesen Teppich hineingepflanzt werden. Aus der Bodendecke, die für die meiste Zeit des Jahres ruhig und zurückhaltend bleibt, treten so zu bestimmten Jahreszeiten, die eine Beziehung zum Toten haben sollen, Einzelpflanzen hervor, blühen und ziehen sich danach wieder zurück, um neue Kraft zu sammeln. Ein auf solche Art bepflanztes Grab ändert sein Erscheinungsbild kontinuierlich nach der Eigengesetzlichkeit der Pflanzen: es lebt. Somit kann es auch Sinnbild sein für das Werden und Vergehen, für den Kreislauf, dem sowohl der Mensch als auch die Natur untergeordnet ist.
Ein so bepflanztes Grab steht damit im Gegensatz zu einem solchen mit jährlich mehrmals auszutauschender Wechselbepflanzung aus einjährigen, weitgehend “standardisierten” Blumen wie Stiefmütterchen, Begonien oder Pelargonien, bei der der Wechsel sprungartig erfolgt. Bei allem Bezug der Bepflanzung und des Grabmals auf die Person des Verstorbenen ist es von übergeordneter Wichtigkeit, dass sich die Grabstätte in das Gräberfeld einfügt. Hochwachsende, eventuell noch raumbildend angeordnete Pflanzungen machen dieses Einfügen unmöglich. Sie zergliedern den Raum des Gräberfeldes, können das Grabmal verdecken oder seine Form verunklaren, bilden eine Konkurrenz zum aufrechten Grabzeichen und schaffen Unruhe. Die Rahmenbepflanzung bildet den Raum des Gräberfeldes; auf dem einzelnen Grab ist sie unangebracht. Generell ist zur Bepflanzung der Grabstätte zu sagen: Sie hat ein Grab zu dokumentieren und nicht einem Repräsentationsbedürfnis zu dienen. Weniger ist mehr, übergroße Buntheit nimmt den Blick für das Einzelne und stört die Gesamtanlage.
Stauden und Gehölze
In der folgenden Liste werden Pflanzen aufgeführt, die für eine Grabbepflanzung geeignet sind. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Einige ohnehin vertraute Arten wurden nicht aufgeführt, um Raum für weniger bekannte zu lassen. Die Reihenfolge der Gruppen richtet sich danach, zu welcher Zeit die Pflanzen ihren besten Anblick bieten.
Anlage 3
Landeskirchliche Grundsätze für Urnengemeinschaftsanlagen auf kirchlichen Friedhöfen
vom 15. September 1992
Eine Urnengemeinschaftsanlage ist ein Gräberfeld bzw. eine Grabstätte mit nicht einzeln gekennzeichneten, also anonymen Urnenbeisetzungsstellen. Für die Bestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage werden keine Nutzungsrechte vergeben.
Für Urnengemeinschaftsanlagen gelten die für Urnenreihengrabstätten gültigen Ruhezeiten.
Ein Schmuck oder eine andere Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nicht möglich. Blumenschmuck kann auf der/ in den dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Fläche/ Behältern abgelegt werden.
Die Herrichtung und Unterhaltung der Anlage obliegt dem Friedhofsträger im Rahmen der landeskirchlichen Bestimmungen für die Einrichtung von Urnengemeinschaftsanlagen.
Aus- und Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht gestattet.
Denksteinantrag für Steinmetze
Inhalt
I. Allgemeines
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§ 2 Benutzung des Friedhofes
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 4 Beratungsmöglichkeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
§ 7 Gebühren
II. Bestattungen und Feiern
A. Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8 Bestattungen
§ 9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Leichenhalle
§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle
§ 12 Andere Bestattungsgfeiern am Grab
§ 13 Musikalische Darbietungen
B. Bestattungsbestimmungen
§ 14 Ruhefristen
§ 15 Grabgewölbe
§ 16 Ausheben der Gräber
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 18 Umbettungen
§ 19 Särge und Urnen
III. Grabstätten
A. Allgemeine Grabstättenbedingungen
§ 20 Vergabebedingungen
§ 21 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
§ 22 Grabpflegevereinbarungen
§ 23 Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an Grabmale
§ 24 Genehmigungspflicht für Grabmahle und sonstige Anlagen
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§ 27 Entfernen von Grabmalen
B. Reihengrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
C. Wahlgrabstätten
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
§ 31 Alte Rechte
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
§ 32 Wahlmöglichkeit
§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 34 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
§ 35 Grabmalgrößenfestlegung
§ 36 Material, Form und Bearbeitung
§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol
§ 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
§ 39 Grabstättengestaltung
IV. Schlußbestimmungen
§ 40 Zuwiderhandlungen
§ 41 Haftung
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung
§ 43 Inkrafttreten